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U 2021 45

Sozialhilfe

Graubünden · 2021-06-16 · Deutsch GR
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Disziplinarmassnahmen (Schüler) | Erziehung und Kultur

Sachverhalt

1. Der strittige Vorfall fand am 8. Oktober 2020 in der Schule von B._____ statt: A._____ (Jg. C._____) versteckte sich im Schulzimmer der Handar- beitslehrerin unter einer Seitenablage und wollte sich gegenüber dersel- ben einen Scherz erlauben. In der Folge betrat aber nicht die Handarbeits- lehrerin, sondern der Schulleiter D._____ das Schulzimmer. Dieser for- derte den Schüler auf, unter der Seitenablage hervorzukommen, was der Schüler nach einiger Zeit denn auch tat. Der Schulleiter bestimmte in der Folge, dass der Schüler seinen Karton mit seinen Unterrichtssachen pa- cken und ihn in die Werkstatt begleiten solle. Nachdem der Schüler seine Sachen gepackt hatte, begab er sich nicht in Richtung Werkstatt, sondern in Richtung seines Sitzplatzes im Schulzimmer, um seine Nähmaschine zu holen. Der Schulleiter wollte den Schüler an diesem Vorhaben hindern, reagierte mit einem schnellen Griff nach dem Karton und traf dabei die Hand des Schülers. Daraufhin eskalierte die Situation seitens des Schü- lers, indem dieser den Schulleiter beschimpfte (Vorwurf der Lüge, Miss- handlung und Amtsmissbrauch) und drohte mit der Polizei. Dieser Vorfall machte ein Elterngespräch notwendig, welches tags darauf in Anwesen- heit des Schülers, dessen Mutter E._____, F._____ (Schulratspräsident) und des Schulleiters stattfand. 2. Am 18. Oktober 2020 sprach der Schulrat der Gemeinde B._____ auf- grund der Vorkommnisse am 8. Oktober 2020 gegen A._____ einen schriftlichen Verweis wegen Nichteinhaltung der Schuldisziplin (anständi- ges und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber Lehrpersonen, Befolgen von Weisungen von Lehrpersonen) aus. Im Wiederholungsfall werde ein Ultimatum, ein TimeOut oder ein Schulausschluss verfügt (Ziff. 1 Verfü- gung). Weiter verlangte der Schulrat, dass die Mutter des Schülers mit der Psychologin G._____ (JPD GR) Kontakt aufnehme und eine Therapie plane, worüber der Schulrat zu informieren sei (Ziff. 2 Verfügung). Auf eine

- 3 - Strafe werde aufgrund der traumatischen Erlebnisse in seiner Kindheit so- wie den Auswirkungen des Besuches von Herrn H._____ (stalking) von derselben Woche verzichtet (Ziff. 3 Verfügung). 3. Gegen diesen Entscheid erhob E._____ am 3. November 2020 als gesetz- liche Vertreterin von A._____ Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD). Weiter legte sie auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter bei der Regierung und eine Strafanzeige gegen denselben ein. 4. Das EKUD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2021 teil- weise gut, hob die Ziff. 2 der Verfügung des Schulrats mangels gesetzli- cher Grundlage für diese Anordnung auf, soweit es auf die Beschwerde überhaupt eintrat. 5. Dagegen erhob die nunmehr durch Rechtsanwalt Max Bleuler vertretene E._____ als gesetzliche Vertreterin von A._____ am 22. April 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht. Darin verlangte sie auch die Aufhe- bung von Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom Schulrat der Gemeinde B._____; weiter wurde die aufschiebende Wirkung beantragt sowie eine Sistierung bis zur Verurteilung oder zum Freispruch des Schulleiters im strafrechtli- chen Verfahren. Am 23. und 26. April 2021 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerdeschrift und reichte noch fehlende Beilagen nach. 6. Nach Auffassung des Instruktionsrichters genügte diese Eingabe den Vor- gaben von Art. 38 VRG nicht. Er teilte deshalb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. April 2021 was folgt mit: "Sehr geehrter Herr Bleuler Ihre Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Be-

- 4 - schwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unter- schrift zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Man- gels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht. So wird bereits in der Legende auf Seite 2 der Eingabe der Schulleiter in unnötiger Art und Weise herabgesetzt, indem er in der Beschwerdeschrift konsequent als 'Jäger' be- zeichnet wird aufgrund seiner angeblichen Freizeitbeschäftigung, welche ohne Grund ne- gativ bewertet wird und ohnehin für den vorliegenden Fall irrelevant ist. Solche unnötigen und in diffamierender Absicht verwendeten Bezeichnungen sind in einer Rechtsschrift an dieses Gericht zu unterlassen. Ohnehin hat eine korrekt verfasste Beschwerdeschrift die richtigen Namen auszuweisen und nicht irgendwelche Abkürzungen. Das Gericht ver- langt zudem Klärung darüber, ob es sich bei den im Entscheid des Regionalgerichts I._____ Proz.Nr. J._____ vom K._____ (Beilage zur Beschwerdeschrift) genannten Per- sonen 'L._____ und 'M._____ und den im angefochtenen Entscheid des EKUD aufge- führten und offenbar an derselben Wohnadresse domizilierten 'E._____' und 'A._____' um verschiedene oder dieselben Personen handelt und – falls Identität besteht – weshalb in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Namen verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund wird für das vorliegende Verfahren zwecks Sicherstellung der Identität des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin das Vorlegen eines amtlichen Identitätsdokuments (Kopie) angeordnet. Weiter fehlen in der Rechtsschrift die übersichtliche Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen ent- sprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Ich sende Ihnen deshalb beigeschlossen eine Kopie Ihrer Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen zurück mit der Aufforderung, die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verbessern. Für die Behebung dieser Mängel räume ich Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 11. Mai 2021 ein. Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen nicht eingetreten werden. …".

- 5 - 7. Innert Frist erfolgte eine abgeänderte Eingabe von RA Max Bleuler. Darin lässt er zunächst auf rund 20 Seiten seinen Unmut über das obige Schrei- ben des Instruktionsrichters freien Lauf. Die eigentliche Beschwerdeschrift ist inhaltlich mehr oder weniger unverändert, insbesondere die beanstan- deten Punkte finden sich nach wie vor in der Rechtsschrift. Weil der Rechtsvertreter auch eine Andeutung über Ausstand und Befan- genheit des Instruktionsrichters gemacht hat, forderte ihn Letzterer am 12. Mai 2021 auf, eine allfällige Ausstandseinrede konkret zu stellen und zu begründen und setzte hierfür eine Frist bis zum 25. Mai 2021; ebenfalls beschied der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter, dass er ohne expli- zites Ausstandsbegehren davon ausgehe, dass dieses nicht gestellt sei. Innert Frist ist hierauf keine Stellungnahme des Rechtsvertreters einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und ha- ben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unge- ziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 1.2. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, ob der mit dem Beschwer- deverfahren mandatierte Rechtsvertreter (RA Max Bleuler) des Beschwer- deführers vom Instruktionsrichter zu Recht mit Schreiben vom 27. April

- 6 - 2021 darauf hingewiesen wurde, dass die (erste Beschwerde-) Eingabe vom 22. April 2021 (41 Seiten) den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genüge und deshalb bis zum 11. Mai 2021 entsprechend 'nachzubessern' sei, andernfalls auf diese nicht eingetreten werde. Innert Frist reichte der besagte Rechtsvertreter am 10. Mai 2021 eine (zweite) Eingabe (73 Seiten) bei Gericht ein. Für das Gericht stellt sich vorliegend nun die formelle (Vor-) Frage, ob diese zweite Eingabe immer noch als ungenügend bezeichnet werden muss und daher androhungsgemäss laut Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.3. Nach Auffassung des Gerichts ist dem mandatierten Rechtsvertreter mit seiner Reaktion in der (zweiten) Eingabe vom 10. Mai 2021 insofern Recht zu geben, als der Instruktionsrichter im Schreiben vom 27. April 2021 den erwähnten Art. 38 VRG nicht ganz präzise wiedergegeben hat, wobei der Wortlaut der Bestimmung nicht als Zitat eröffnet wurde. Der Hinweis auf eine 'kurze Begründung' entsprach insofern nicht dem Wortlaut, als in Art. 38 Abs. 1 VRG lediglich vom Formerfordernis der 'Begründung' die Rede ist. Diese 'erhöhte Gesetzesinterpretation' ist in der Sache aber irrelevant, weil der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter nicht eine zu langatmige Begründung vorgeworfen hatte, wozu er gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG ('unnötig umfangreich', da Rechtsschrift mit 41 Seitenumfang offenkundig z.T. sehr weitschweifig und inhaltlich nicht konzis/nur schwer verständlich) ohne weiteres befugt gewesen wäre. Den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers in seiner zweiten Eingabe (73 Seiten) kann deshalb nicht gefolgt werden. 1.4. Dem besagten Rechtsvertreter ist aber wohl darin zuzustimmen, dass der im Schreiben des Instruktionsrichters vom 27. April 2021 verlangte Identi- tätsnachweis des Beschwerdeführers (Schüler) sowie seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) wohl nicht problemlos durchsetzbar (sofort vollstreck- bar) wäre. Immerhin sei dazu doch noch speziell erwähnt, dass man auf

- 7 - eine abenteuerliche Entführungsgeschichte (Mutter entführt Kind) stösst, wenn man den Namen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdefüh- rers googelt (https://de.wikipedia.org/wiki/E._____). Ob die hier vor Ge- richt auftretende Mutter des Beschwerdeführers dieselbe Person ist, kann

– ohne amtlichen Identitätsnachweis – nicht mit Zuverlässigkeit gesagt werden; gewisse Auffälligkeiten in diese Richtung gibt es, sie spielen aber für das vorliegende (Disziplinar-) Verfahren keine zentrale Rolle. 1.5. Hingegen ist von entscheidender Bedeutung, dass der Rechtsvertreter die zentralen Kritikpunkte aus dem Schreiben des Instruktionsrichters vom 27. April 2021 nicht umgesetzt hat. Zwar verzichtet der fragliche Rechtsvertre- ter ab Seite 25 auf die Bezeichnung 'Jäger', verschlimmert aber auf den ersten 20 Seiten der zweiten und jüngeren Eingabe vom 10. Mai 2021 die Diffamierung um ein Mehrfaches; so etwa indem er auf Seite 7 zu erklären versucht, dass der Lehrer Jäger ist und deshalb nicht nur mit der Schuss- waffe Tiere tötet, sondern die Leiche dann auch noch transportfähig ma- che, wozu man ein Messer benötige. Auf Seite 16 f. wird weiter morali- siert/moniert: "man muss bereit sein und es mit dem eigenen Gewissen vereinbaren können – Tiere zu töten = die höchste Form der Gewalt anzu- wenden. Diese Bereitschaft des Lehrers beweist, dass dieser bereit ist, Probleme mit Gewaltanwendung zu lösen." Auf Seite 17 wird sodann als Quintessenz festgestellt: "Wo es Waffen hat – und Jäger sind Waffennar- ren + Sammler, sowohl Stich- und als Feuerwaffen und die dazugehörige Munition, sie kaufen Waffenzeitschriften, einige sind auch an Sprengstoff interessiert = Militär- ist immer eine potentielle, erhöhte Todesgefahr latent für diejenigen, die mit dem Waffenbesitzer Kontakt haben – hier gar vom Staat erzwungen = die BF + L, E und M." Der betreffende Rechtsvertreter wurde vom Instruktionsrichter im Schreiben vom 27. April 2021 zudem an- gewiesen, in der Rechtsschrift die mit einem oder zwei Grossbuchstaben abgekürzten Namen auszuschreiben. Unbeirrt von dieser dem Verständ-

- 8 - nis und der Lesbarkeit der Beschwerdeschrift dienenden Anweisung des Instruktionsrichters blieb auch die zweite Eingabe 'verschlüsselt' (so z.B. gemäss "Aussage von MH, TJ, Schüler L, Opfer L, L und seine Mutter, der jüngste E" etc.). Damit ist der fragliche Rechtsvertreter seiner Obliegenheit bzw. beruflichen Verpflichtung auf Nachbesserung seiner ersten Eingabe

– trotz Aufforderung des Instruktionsrichters dazu – auch mit der zweiten Eingabe vom 10. Mai 2021 aktenkundig nicht nachgekommen, weshalb die bereits angedrohte Rechtsfolge nach Art. 38 Abs. 3 VRG (Nichteintre- ten auf Beschwerde infolge Nichtbehebung der mit Schreiben vom 27. April 2021 gerügten und detailliert aufgeführten Mängel) vorliegend zum Zuge kommt. 2.1. Nach Art. 18 VRG haben sich die am Verfahren Beteiligten und ihre Ver- treterinnen und Vertreter gegenüber den Behörden und unter sich anstän- dig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden (Abs. 1). Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ord- nungsbusse bis 1'000 Franken (Abs. 2). 2.2. Im konkreten Fall drängt sich zweitens noch die Prüfung und Klärung auf, ob das Verhalten des Rechtsvertreters (RA Max Bleuler) durch seine Wort- wahl in seiner zweiten Eingabe vom 10. Mai 2021 gegenüber dem Instruk- tionsrichter unanständig war bzw. eine grobe Verletzung des Anstandes darstellt und es sich daher rechtfertigt, dieses (Fehl-) Verhalten gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG zu ahnden. 2.3. Wie der nachgereichten Zweiteingabe des fraglichen Rechtsvertreters vom 10. Mai 2021 entnommen werden kann, liess er sich darin – nach Ansicht des Gerichts – zu absolut inakzeptablen Formulierungen und per- sönlichen Vorwürfen im Vorspann der jüngsten Eingabe gegenüber dem

- 9 - Instruktionsrichter hinreissen. Dem ist umso mehr beizupflichten, als der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Mai 2021 noch einlud, eine Ausstandseinrede konkret bis zum 25. Mai 2021 zu stel- len und zu begründen, worauf der Rechtsvertreter indessen nicht mehr reagierte und somit den Ausstand des Instruktionsrichters selbst nicht wei- ter thematisierte. 2.4. Als exemplarische Beispiele für das unziemliche und unwürdige Verhalten des Rechtsvertreters seien folgende Textpassagen in seiner nachgereich- ten (zweiten) Beschwerde vom 10. Mai 2021 angeführt (so Seite 5): "ihres Schreiben 27. April 2021 ist als überspitzter Formalismus nach BV 9 und 29 zu qualifizieren Sie fühlen sich beleidigt, weil ihr beide Staatsbeamte seid An der Uni wird gelehrt, dass ein wesentliches Problem der Gewal- tentrennung die Gemeinschaft der 'Staatsangestellten' bildet". Auf Seite 11 – "Fazit: der Vorwurf 27.4.21 dieser Behörde, es fehle die 'übersichtli- che Darstellung des Sachverhalts' entpuppt sich als reine Willkür BV 9 +

29. Tatsächlich hatte diese Behörde keine Lust die Akten zu studieren"; Seite 12 – "Fazit: nur diese Behörde versteht gar nix: weder den Sachver- halt noch die Begründung noch die erhobenen Rügen –ja, die kennt nicht mal die Bundesverfassung, weil diese 'BV' abgekürzt ist. Ja nicht einmal die Parteien versteht diese Behörde –und bezichtigt gar die BF des Ge- richtsbetruges. Alle anderen Instanzen haben das begriffen = Schullei- tung, Schulrat, Zivilgericht, untere Instanz, Regierungsrat als Aufsichts- behörde, die BF Sechs Instanzen haben gerafft, wer die Parteien sind – nur diese Behörde versteht gar nix, wie aus ihrem Geständnis = Willkür- brief 27.4.21 Seite 1 Zeile 17 – 24 klar hervorgeht"; Seite 15: "Tja, wie spricht denn besagter Richter den schreibenden Rechtsanwalt denn an? Mit: 'Herr' und sein Name –wo bleibt denn der Rechtsanwalt ? sie sind hier beim Arbeiten, Herr Beamter –nicht in der Kneipe"; Seite 18: "Dieses Amt hat wohl noch nie nen Bundesgerichts- sowie andere Urteile gelesen".

- 10 - 2.5. Nach Auffassung des Gerichts zeugen die zitierten Textpassagen von ei- ner inakzeptablen Geringschätzung sowohl des Verwaltungsgerichts als staatliche Institution als auch des zuständigen Instruktionsrichters als Per- son sowie auch als juristisch geschulte und komplett ausgebildete Fach- kraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Verfahrensabläufe während hängiger Gerichts- und Pro- zessverfahren. Die despektierlichen Äusserungen und unhaltbaren Unter- stellungen des betreffenden Rechtsvertreters gegenüber der Justiz und seiner konkreten Funktionsträger stellen deshalb eine grobe Verletzung des Anstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VRG dar und werden vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 750.-- belegt, was ¾ der höchstmöglichen Ordnungsbusse entspricht. Die vorgängige Abklärung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Anwalts ist bei Festsetzung einer gesetzlichen Ordnungs- busse nicht erforderlich. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die zweite (Beschwerde-) Eingabe vom 10. Mai 2021 immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht, so dass eine materielle Behandlung von vornherein ausser Be- tracht fällt. Auf die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 54 Abs. 2 VRG) bereits aus formellen Gründen nicht ein- zutreten. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 sowie Art. 73 Abs. 1 VRG dem Rechtsvertreter RA Max Bleuler auferlegt, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und damit die aus dem Nichteintretensentscheid anfallenden Kosten verursacht hat. 3.3. Infolge Verletzung der Verfahrensdisziplin wird der bezeichnete Rechts- vertreter überdies mit einer Ordnungsbusse von CHF 750.-- bestraft.

- 11 -

- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der strittige Vorfall fand am 8. Oktober 2020 in der Schule von B._____ statt: A._____ (Jg. C._____) versteckte sich im Schulzimmer der Handar- beitslehrerin unter einer Seitenablage und wollte sich gegenüber dersel- ben einen Scherz erlauben. In der Folge betrat aber nicht die Handarbeits- lehrerin, sondern der Schulleiter D._____ das Schulzimmer. Dieser for- derte den Schüler auf, unter der Seitenablage hervorzukommen, was der Schüler nach einiger Zeit denn auch tat. Der Schulleiter bestimmte in der Folge, dass der Schüler seinen Karton mit seinen Unterrichtssachen pa- cken und ihn in die Werkstatt begleiten solle. Nachdem der Schüler seine Sachen gepackt hatte, begab er sich nicht in Richtung Werkstatt, sondern in Richtung seines Sitzplatzes im Schulzimmer, um seine Nähmaschine zu holen. Der Schulleiter wollte den Schüler an diesem Vorhaben hindern, reagierte mit einem schnellen Griff nach dem Karton und traf dabei die Hand des Schülers. Daraufhin eskalierte die Situation seitens des Schü- lers, indem dieser den Schulleiter beschimpfte (Vorwurf der Lüge, Miss- handlung und Amtsmissbrauch) und drohte mit der Polizei. Dieser Vorfall machte ein Elterngespräch notwendig, welches tags darauf in Anwesen- heit des Schülers, dessen Mutter E._____, F._____ (Schulratspräsident) und des Schulleiters stattfand.

E. 1.1 Nach Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und ha- ben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unge- ziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).

E. 1.2 Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, ob der mit dem Beschwer- deverfahren mandatierte Rechtsvertreter (RA Max Bleuler) des Beschwer- deführers vom Instruktionsrichter zu Recht mit Schreiben vom 27. April

- 6 - 2021 darauf hingewiesen wurde, dass die (erste Beschwerde-) Eingabe vom 22. April 2021 (41 Seiten) den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genüge und deshalb bis zum 11. Mai 2021 entsprechend 'nachzubessern' sei, andernfalls auf diese nicht eingetreten werde. Innert Frist reichte der besagte Rechtsvertreter am 10. Mai 2021 eine (zweite) Eingabe (73 Seiten) bei Gericht ein. Für das Gericht stellt sich vorliegend nun die formelle (Vor-) Frage, ob diese zweite Eingabe immer noch als ungenügend bezeichnet werden muss und daher androhungsgemäss laut Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

E. 1.3 Nach Auffassung des Gerichts ist dem mandatierten Rechtsvertreter mit seiner Reaktion in der (zweiten) Eingabe vom 10. Mai 2021 insofern Recht zu geben, als der Instruktionsrichter im Schreiben vom 27. April 2021 den erwähnten Art. 38 VRG nicht ganz präzise wiedergegeben hat, wobei der Wortlaut der Bestimmung nicht als Zitat eröffnet wurde. Der Hinweis auf eine 'kurze Begründung' entsprach insofern nicht dem Wortlaut, als in Art. 38 Abs. 1 VRG lediglich vom Formerfordernis der 'Begründung' die Rede ist. Diese 'erhöhte Gesetzesinterpretation' ist in der Sache aber irrelevant, weil der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter nicht eine zu langatmige Begründung vorgeworfen hatte, wozu er gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG ('unnötig umfangreich', da Rechtsschrift mit 41 Seitenumfang offenkundig z.T. sehr weitschweifig und inhaltlich nicht konzis/nur schwer verständlich) ohne weiteres befugt gewesen wäre. Den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers in seiner zweiten Eingabe (73 Seiten) kann deshalb nicht gefolgt werden.

E. 1.4 Dem besagten Rechtsvertreter ist aber wohl darin zuzustimmen, dass der im Schreiben des Instruktionsrichters vom 27. April 2021 verlangte Identi- tätsnachweis des Beschwerdeführers (Schüler) sowie seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) wohl nicht problemlos durchsetzbar (sofort vollstreck- bar) wäre. Immerhin sei dazu doch noch speziell erwähnt, dass man auf

- 7 - eine abenteuerliche Entführungsgeschichte (Mutter entführt Kind) stösst, wenn man den Namen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdefüh- rers googelt (https://de.wikipedia.org/wiki/E._____). Ob die hier vor Ge- richt auftretende Mutter des Beschwerdeführers dieselbe Person ist, kann

– ohne amtlichen Identitätsnachweis – nicht mit Zuverlässigkeit gesagt werden; gewisse Auffälligkeiten in diese Richtung gibt es, sie spielen aber für das vorliegende (Disziplinar-) Verfahren keine zentrale Rolle.

E. 1.5 Hingegen ist von entscheidender Bedeutung, dass der Rechtsvertreter die zentralen Kritikpunkte aus dem Schreiben des Instruktionsrichters vom 27. April 2021 nicht umgesetzt hat. Zwar verzichtet der fragliche Rechtsvertre- ter ab Seite 25 auf die Bezeichnung 'Jäger', verschlimmert aber auf den ersten 20 Seiten der zweiten und jüngeren Eingabe vom 10. Mai 2021 die Diffamierung um ein Mehrfaches; so etwa indem er auf Seite 7 zu erklären versucht, dass der Lehrer Jäger ist und deshalb nicht nur mit der Schuss- waffe Tiere tötet, sondern die Leiche dann auch noch transportfähig ma- che, wozu man ein Messer benötige. Auf Seite 16 f. wird weiter morali- siert/moniert: "man muss bereit sein und es mit dem eigenen Gewissen vereinbaren können – Tiere zu töten = die höchste Form der Gewalt anzu- wenden. Diese Bereitschaft des Lehrers beweist, dass dieser bereit ist, Probleme mit Gewaltanwendung zu lösen." Auf Seite 17 wird sodann als Quintessenz festgestellt: "Wo es Waffen hat – und Jäger sind Waffennar- ren + Sammler, sowohl Stich- und als Feuerwaffen und die dazugehörige Munition, sie kaufen Waffenzeitschriften, einige sind auch an Sprengstoff interessiert = Militär- ist immer eine potentielle, erhöhte Todesgefahr latent für diejenigen, die mit dem Waffenbesitzer Kontakt haben – hier gar vom Staat erzwungen = die BF + L, E und M." Der betreffende Rechtsvertreter wurde vom Instruktionsrichter im Schreiben vom 27. April 2021 zudem an- gewiesen, in der Rechtsschrift die mit einem oder zwei Grossbuchstaben abgekürzten Namen auszuschreiben. Unbeirrt von dieser dem Verständ-

- 8 - nis und der Lesbarkeit der Beschwerdeschrift dienenden Anweisung des Instruktionsrichters blieb auch die zweite Eingabe 'verschlüsselt' (so z.B. gemäss "Aussage von MH, TJ, Schüler L, Opfer L, L und seine Mutter, der jüngste E" etc.). Damit ist der fragliche Rechtsvertreter seiner Obliegenheit bzw. beruflichen Verpflichtung auf Nachbesserung seiner ersten Eingabe

– trotz Aufforderung des Instruktionsrichters dazu – auch mit der zweiten Eingabe vom 10. Mai 2021 aktenkundig nicht nachgekommen, weshalb die bereits angedrohte Rechtsfolge nach Art. 38 Abs. 3 VRG (Nichteintre- ten auf Beschwerde infolge Nichtbehebung der mit Schreiben vom 27. April 2021 gerügten und detailliert aufgeführten Mängel) vorliegend zum Zuge kommt.

E. 2 Am 18. Oktober 2020 sprach der Schulrat der Gemeinde B._____ auf- grund der Vorkommnisse am 8. Oktober 2020 gegen A._____ einen schriftlichen Verweis wegen Nichteinhaltung der Schuldisziplin (anständi- ges und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber Lehrpersonen, Befolgen von Weisungen von Lehrpersonen) aus. Im Wiederholungsfall werde ein Ultimatum, ein TimeOut oder ein Schulausschluss verfügt (Ziff. 1 Verfü- gung). Weiter verlangte der Schulrat, dass die Mutter des Schülers mit der Psychologin G._____ (JPD GR) Kontakt aufnehme und eine Therapie plane, worüber der Schulrat zu informieren sei (Ziff. 2 Verfügung). Auf eine

- 3 - Strafe werde aufgrund der traumatischen Erlebnisse in seiner Kindheit so- wie den Auswirkungen des Besuches von Herrn H._____ (stalking) von derselben Woche verzichtet (Ziff. 3 Verfügung).

E. 2.1 Nach Art. 18 VRG haben sich die am Verfahren Beteiligten und ihre Ver- treterinnen und Vertreter gegenüber den Behörden und unter sich anstän- dig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden (Abs. 1). Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ord- nungsbusse bis 1'000 Franken (Abs. 2).

E. 2.2 Im konkreten Fall drängt sich zweitens noch die Prüfung und Klärung auf, ob das Verhalten des Rechtsvertreters (RA Max Bleuler) durch seine Wort- wahl in seiner zweiten Eingabe vom 10. Mai 2021 gegenüber dem Instruk- tionsrichter unanständig war bzw. eine grobe Verletzung des Anstandes darstellt und es sich daher rechtfertigt, dieses (Fehl-) Verhalten gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG zu ahnden.

E. 2.3 Wie der nachgereichten Zweiteingabe des fraglichen Rechtsvertreters vom 10. Mai 2021 entnommen werden kann, liess er sich darin – nach Ansicht des Gerichts – zu absolut inakzeptablen Formulierungen und per- sönlichen Vorwürfen im Vorspann der jüngsten Eingabe gegenüber dem

- 9 - Instruktionsrichter hinreissen. Dem ist umso mehr beizupflichten, als der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Mai 2021 noch einlud, eine Ausstandseinrede konkret bis zum 25. Mai 2021 zu stel- len und zu begründen, worauf der Rechtsvertreter indessen nicht mehr reagierte und somit den Ausstand des Instruktionsrichters selbst nicht wei- ter thematisierte.

E. 2.4 Als exemplarische Beispiele für das unziemliche und unwürdige Verhalten des Rechtsvertreters seien folgende Textpassagen in seiner nachgereich- ten (zweiten) Beschwerde vom 10. Mai 2021 angeführt (so Seite 5): "ihres Schreiben 27. April 2021 ist als überspitzter Formalismus nach BV 9 und 29 zu qualifizieren Sie fühlen sich beleidigt, weil ihr beide Staatsbeamte seid An der Uni wird gelehrt, dass ein wesentliches Problem der Gewal- tentrennung die Gemeinschaft der 'Staatsangestellten' bildet". Auf Seite

E. 2.5 Nach Auffassung des Gerichts zeugen die zitierten Textpassagen von ei- ner inakzeptablen Geringschätzung sowohl des Verwaltungsgerichts als staatliche Institution als auch des zuständigen Instruktionsrichters als Per- son sowie auch als juristisch geschulte und komplett ausgebildete Fach- kraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Verfahrensabläufe während hängiger Gerichts- und Pro- zessverfahren. Die despektierlichen Äusserungen und unhaltbaren Unter- stellungen des betreffenden Rechtsvertreters gegenüber der Justiz und seiner konkreten Funktionsträger stellen deshalb eine grobe Verletzung des Anstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VRG dar und werden vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 750.-- belegt, was ¾ der höchstmöglichen Ordnungsbusse entspricht. Die vorgängige Abklärung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Anwalts ist bei Festsetzung einer gesetzlichen Ordnungs- busse nicht erforderlich.

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob E._____ am 3. November 2020 als gesetz- liche Vertreterin von A._____ Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD). Weiter legte sie auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter bei der Regierung und eine Strafanzeige gegen denselben ein.

E. 3.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die zweite (Beschwerde-) Eingabe vom 10. Mai 2021 immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht, so dass eine materielle Behandlung von vornherein ausser Be- tracht fällt. Auf die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 54 Abs. 2 VRG) bereits aus formellen Gründen nicht ein- zutreten.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 sowie Art. 73 Abs. 1 VRG dem Rechtsvertreter RA Max Bleuler auferlegt, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und damit die aus dem Nichteintretensentscheid anfallenden Kosten verursacht hat.

E. 3.3 Infolge Verletzung der Verfahrensdisziplin wird der bezeichnete Rechts- vertreter überdies mit einer Ordnungsbusse von CHF 750.-- bestraft.

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- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht:

E. 4 Das EKUD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2021 teil- weise gut, hob die Ziff. 2 der Verfügung des Schulrats mangels gesetzli- cher Grundlage für diese Anordnung auf, soweit es auf die Beschwerde überhaupt eintrat.

E. 5 Dagegen erhob die nunmehr durch Rechtsanwalt Max Bleuler vertretene E._____ als gesetzliche Vertreterin von A._____ am 22. April 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht. Darin verlangte sie auch die Aufhe- bung von Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom Schulrat der Gemeinde B._____; weiter wurde die aufschiebende Wirkung beantragt sowie eine Sistierung bis zur Verurteilung oder zum Freispruch des Schulleiters im strafrechtli- chen Verfahren. Am 23. und 26. April 2021 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerdeschrift und reichte noch fehlende Beilagen nach.

E. 6 Nach Auffassung des Instruktionsrichters genügte diese Eingabe den Vor- gaben von Art. 38 VRG nicht. Er teilte deshalb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. April 2021 was folgt mit: "Sehr geehrter Herr Bleuler Ihre Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Be-

- 4 - schwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unter- schrift zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Man- gels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht. So wird bereits in der Legende auf Seite 2 der Eingabe der Schulleiter in unnötiger Art und Weise herabgesetzt, indem er in der Beschwerdeschrift konsequent als 'Jäger' be- zeichnet wird aufgrund seiner angeblichen Freizeitbeschäftigung, welche ohne Grund ne- gativ bewertet wird und ohnehin für den vorliegenden Fall irrelevant ist. Solche unnötigen und in diffamierender Absicht verwendeten Bezeichnungen sind in einer Rechtsschrift an dieses Gericht zu unterlassen. Ohnehin hat eine korrekt verfasste Beschwerdeschrift die richtigen Namen auszuweisen und nicht irgendwelche Abkürzungen. Das Gericht ver- langt zudem Klärung darüber, ob es sich bei den im Entscheid des Regionalgerichts I._____ Proz.Nr. J._____ vom K._____ (Beilage zur Beschwerdeschrift) genannten Per- sonen 'L._____ und 'M._____ und den im angefochtenen Entscheid des EKUD aufge- führten und offenbar an derselben Wohnadresse domizilierten 'E._____' und 'A._____' um verschiedene oder dieselben Personen handelt und – falls Identität besteht – weshalb in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Namen verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund wird für das vorliegende Verfahren zwecks Sicherstellung der Identität des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin das Vorlegen eines amtlichen Identitätsdokuments (Kopie) angeordnet. Weiter fehlen in der Rechtsschrift die übersichtliche Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen ent- sprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Ich sende Ihnen deshalb beigeschlossen eine Kopie Ihrer Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen zurück mit der Aufforderung, die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verbessern. Für die Behebung dieser Mängel räume ich Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 11. Mai 2021 ein. Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen nicht eingetreten werden. …".

- 5 -

E. 7 Innert Frist erfolgte eine abgeänderte Eingabe von RA Max Bleuler. Darin lässt er zunächst auf rund 20 Seiten seinen Unmut über das obige Schrei- ben des Instruktionsrichters freien Lauf. Die eigentliche Beschwerdeschrift ist inhaltlich mehr oder weniger unverändert, insbesondere die beanstan- deten Punkte finden sich nach wie vor in der Rechtsschrift. Weil der Rechtsvertreter auch eine Andeutung über Ausstand und Befan- genheit des Instruktionsrichters gemacht hat, forderte ihn Letzterer am 12. Mai 2021 auf, eine allfällige Ausstandseinrede konkret zu stellen und zu begründen und setzte hierfür eine Frist bis zum 25. Mai 2021; ebenfalls beschied der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter, dass er ohne expli- zites Ausstandsbegehren davon ausgehe, dass dieses nicht gestellt sei. Innert Frist ist hierauf keine Stellungnahme des Rechtsvertreters einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 11 "Fazit: der Vorwurf 27.4.21 dieser Behörde, es fehle die 'übersichtli- che Darstellung des Sachverhalts' entpuppt sich als reine Willkür BV 9 +

29. Tatsächlich hatte diese Behörde keine Lust die Akten zu studieren"; Seite 12 – "Fazit: nur diese Behörde versteht gar nix: weder den Sachver- halt noch die Begründung noch die erhobenen Rügen –ja, die kennt nicht mal die Bundesverfassung, weil diese 'BV' abgekürzt ist. Ja nicht einmal die Parteien versteht diese Behörde –und bezichtigt gar die BF des Ge- richtsbetruges. Alle anderen Instanzen haben das begriffen = Schullei- tung, Schulrat, Zivilgericht, untere Instanz, Regierungsrat als Aufsichts- behörde, die BF Sechs Instanzen haben gerafft, wer die Parteien sind – nur diese Behörde versteht gar nix, wie aus ihrem Geständnis = Willkür- brief 27.4.21 Seite 1 Zeile 17 – 24 klar hervorgeht"; Seite 15: "Tja, wie spricht denn besagter Richter den schreibenden Rechtsanwalt denn an? Mit: 'Herr' und sein Name –wo bleibt denn der Rechtsanwalt ? sie sind hier beim Arbeiten, Herr Beamter –nicht in der Kneipe"; Seite 18: "Dieses Amt hat wohl noch nie nen Bundesgerichts- sowie andere Urteile gelesen".

- 10 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 295.-- zusammen CHF 1'295.-- gehen zulasten von Rechtsanwalt Max Bleuler.
  3. Rechtsanwalt Max Bleuler wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 750.-- belegt. Diese ist zahlbar innert 30 Tagen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_594/2021 vom 29. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 21 45

1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 16. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Bleuler, Beschwerdeführer gegen Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beigeladene betreffend Disziplinarmassnahmen (Schüler)

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Der strittige Vorfall fand am 8. Oktober 2020 in der Schule von B._____ statt: A._____ (Jg. C._____) versteckte sich im Schulzimmer der Handar- beitslehrerin unter einer Seitenablage und wollte sich gegenüber dersel- ben einen Scherz erlauben. In der Folge betrat aber nicht die Handarbeits- lehrerin, sondern der Schulleiter D._____ das Schulzimmer. Dieser for- derte den Schüler auf, unter der Seitenablage hervorzukommen, was der Schüler nach einiger Zeit denn auch tat. Der Schulleiter bestimmte in der Folge, dass der Schüler seinen Karton mit seinen Unterrichtssachen pa- cken und ihn in die Werkstatt begleiten solle. Nachdem der Schüler seine Sachen gepackt hatte, begab er sich nicht in Richtung Werkstatt, sondern in Richtung seines Sitzplatzes im Schulzimmer, um seine Nähmaschine zu holen. Der Schulleiter wollte den Schüler an diesem Vorhaben hindern, reagierte mit einem schnellen Griff nach dem Karton und traf dabei die Hand des Schülers. Daraufhin eskalierte die Situation seitens des Schü- lers, indem dieser den Schulleiter beschimpfte (Vorwurf der Lüge, Miss- handlung und Amtsmissbrauch) und drohte mit der Polizei. Dieser Vorfall machte ein Elterngespräch notwendig, welches tags darauf in Anwesen- heit des Schülers, dessen Mutter E._____, F._____ (Schulratspräsident) und des Schulleiters stattfand. 2. Am 18. Oktober 2020 sprach der Schulrat der Gemeinde B._____ auf- grund der Vorkommnisse am 8. Oktober 2020 gegen A._____ einen schriftlichen Verweis wegen Nichteinhaltung der Schuldisziplin (anständi- ges und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber Lehrpersonen, Befolgen von Weisungen von Lehrpersonen) aus. Im Wiederholungsfall werde ein Ultimatum, ein TimeOut oder ein Schulausschluss verfügt (Ziff. 1 Verfü- gung). Weiter verlangte der Schulrat, dass die Mutter des Schülers mit der Psychologin G._____ (JPD GR) Kontakt aufnehme und eine Therapie plane, worüber der Schulrat zu informieren sei (Ziff. 2 Verfügung). Auf eine

- 3 - Strafe werde aufgrund der traumatischen Erlebnisse in seiner Kindheit so- wie den Auswirkungen des Besuches von Herrn H._____ (stalking) von derselben Woche verzichtet (Ziff. 3 Verfügung). 3. Gegen diesen Entscheid erhob E._____ am 3. November 2020 als gesetz- liche Vertreterin von A._____ Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD). Weiter legte sie auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Schulleiter bei der Regierung und eine Strafanzeige gegen denselben ein. 4. Das EKUD hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 23. März 2021 teil- weise gut, hob die Ziff. 2 der Verfügung des Schulrats mangels gesetzli- cher Grundlage für diese Anordnung auf, soweit es auf die Beschwerde überhaupt eintrat. 5. Dagegen erhob die nunmehr durch Rechtsanwalt Max Bleuler vertretene E._____ als gesetzliche Vertreterin von A._____ am 22. April 2021 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht. Darin verlangte sie auch die Aufhe- bung von Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom Schulrat der Gemeinde B._____; weiter wurde die aufschiebende Wirkung beantragt sowie eine Sistierung bis zur Verurteilung oder zum Freispruch des Schulleiters im strafrechtli- chen Verfahren. Am 23. und 26. April 2021 ergänzte der Rechtsvertreter seine Beschwerdeschrift und reichte noch fehlende Beilagen nach. 6. Nach Auffassung des Instruktionsrichters genügte diese Eingabe den Vor- gaben von Art. 38 VRG nicht. Er teilte deshalb dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. April 2021 was folgt mit: "Sehr geehrter Herr Bleuler Ihre Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen haben wir erhalten. Gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat eine Be-

- 4 - schwerde ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unter- schrift zu enthalten. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Man- gels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Ihre Eingabe genügt den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht in mehrfacher Hinsicht nicht. So wird bereits in der Legende auf Seite 2 der Eingabe der Schulleiter in unnötiger Art und Weise herabgesetzt, indem er in der Beschwerdeschrift konsequent als 'Jäger' be- zeichnet wird aufgrund seiner angeblichen Freizeitbeschäftigung, welche ohne Grund ne- gativ bewertet wird und ohnehin für den vorliegenden Fall irrelevant ist. Solche unnötigen und in diffamierender Absicht verwendeten Bezeichnungen sind in einer Rechtsschrift an dieses Gericht zu unterlassen. Ohnehin hat eine korrekt verfasste Beschwerdeschrift die richtigen Namen auszuweisen und nicht irgendwelche Abkürzungen. Das Gericht ver- langt zudem Klärung darüber, ob es sich bei den im Entscheid des Regionalgerichts I._____ Proz.Nr. J._____ vom K._____ (Beilage zur Beschwerdeschrift) genannten Per- sonen 'L._____ und 'M._____ und den im angefochtenen Entscheid des EKUD aufge- führten und offenbar an derselben Wohnadresse domizilierten 'E._____' und 'A._____' um verschiedene oder dieselben Personen handelt und – falls Identität besteht – weshalb in verschiedenen Verfahren unterschiedliche Namen verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund wird für das vorliegende Verfahren zwecks Sicherstellung der Identität des Beschwerdeführers bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin das Vorlegen eines amtlichen Identitätsdokuments (Kopie) angeordnet. Weiter fehlen in der Rechtsschrift die übersichtliche Darstellung eines Sachverhaltes und eine konzise Begründung, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen ent- sprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Ich sende Ihnen deshalb beigeschlossen eine Kopie Ihrer Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen zurück mit der Aufforderung, die Beschwerdeschrift im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu verbessern. Für die Behebung dieser Mängel räume ich Ihnen eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 11. Mai 2021 ein. Werden die Mängel bis dahin nicht behoben, kann auf Ihre Eingabe vom 22. April 2021 mitsamt Ergänzungen nicht eingetreten werden. …".

- 5 - 7. Innert Frist erfolgte eine abgeänderte Eingabe von RA Max Bleuler. Darin lässt er zunächst auf rund 20 Seiten seinen Unmut über das obige Schrei- ben des Instruktionsrichters freien Lauf. Die eigentliche Beschwerdeschrift ist inhaltlich mehr oder weniger unverändert, insbesondere die beanstan- deten Punkte finden sich nach wie vor in der Rechtsschrift. Weil der Rechtsvertreter auch eine Andeutung über Ausstand und Befan- genheit des Instruktionsrichters gemacht hat, forderte ihn Letzterer am 12. Mai 2021 auf, eine allfällige Ausstandseinrede konkret zu stellen und zu begründen und setzte hierfür eine Frist bis zum 25. Mai 2021; ebenfalls beschied der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter, dass er ohne expli- zites Ausstandsbegehren davon ausgehe, dass dieses nicht gestellt sei. Innert Frist ist hierauf keine Stellungnahme des Rechtsvertreters einge- gangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Nach Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und ha- ben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu ent- halten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzu- reichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unge- ziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3). 1.2. Vorliegend geht es in erster Linie um die Frage, ob der mit dem Beschwer- deverfahren mandatierte Rechtsvertreter (RA Max Bleuler) des Beschwer- deführers vom Instruktionsrichter zu Recht mit Schreiben vom 27. April

- 6 - 2021 darauf hingewiesen wurde, dass die (erste Beschwerde-) Eingabe vom 22. April 2021 (41 Seiten) den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genüge und deshalb bis zum 11. Mai 2021 entsprechend 'nachzubessern' sei, andernfalls auf diese nicht eingetreten werde. Innert Frist reichte der besagte Rechtsvertreter am 10. Mai 2021 eine (zweite) Eingabe (73 Seiten) bei Gericht ein. Für das Gericht stellt sich vorliegend nun die formelle (Vor-) Frage, ob diese zweite Eingabe immer noch als ungenügend bezeichnet werden muss und daher androhungsgemäss laut Art. 38 Abs. 3 VRG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 1.3. Nach Auffassung des Gerichts ist dem mandatierten Rechtsvertreter mit seiner Reaktion in der (zweiten) Eingabe vom 10. Mai 2021 insofern Recht zu geben, als der Instruktionsrichter im Schreiben vom 27. April 2021 den erwähnten Art. 38 VRG nicht ganz präzise wiedergegeben hat, wobei der Wortlaut der Bestimmung nicht als Zitat eröffnet wurde. Der Hinweis auf eine 'kurze Begründung' entsprach insofern nicht dem Wortlaut, als in Art. 38 Abs. 1 VRG lediglich vom Formerfordernis der 'Begründung' die Rede ist. Diese 'erhöhte Gesetzesinterpretation' ist in der Sache aber irrelevant, weil der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter nicht eine zu langatmige Begründung vorgeworfen hatte, wozu er gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG ('unnötig umfangreich', da Rechtsschrift mit 41 Seitenumfang offenkundig z.T. sehr weitschweifig und inhaltlich nicht konzis/nur schwer verständlich) ohne weiteres befugt gewesen wäre. Den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers in seiner zweiten Eingabe (73 Seiten) kann deshalb nicht gefolgt werden. 1.4. Dem besagten Rechtsvertreter ist aber wohl darin zuzustimmen, dass der im Schreiben des Instruktionsrichters vom 27. April 2021 verlangte Identi- tätsnachweis des Beschwerdeführers (Schüler) sowie seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) wohl nicht problemlos durchsetzbar (sofort vollstreck- bar) wäre. Immerhin sei dazu doch noch speziell erwähnt, dass man auf

- 7 - eine abenteuerliche Entführungsgeschichte (Mutter entführt Kind) stösst, wenn man den Namen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdefüh- rers googelt (https://de.wikipedia.org/wiki/E._____). Ob die hier vor Ge- richt auftretende Mutter des Beschwerdeführers dieselbe Person ist, kann

– ohne amtlichen Identitätsnachweis – nicht mit Zuverlässigkeit gesagt werden; gewisse Auffälligkeiten in diese Richtung gibt es, sie spielen aber für das vorliegende (Disziplinar-) Verfahren keine zentrale Rolle. 1.5. Hingegen ist von entscheidender Bedeutung, dass der Rechtsvertreter die zentralen Kritikpunkte aus dem Schreiben des Instruktionsrichters vom 27. April 2021 nicht umgesetzt hat. Zwar verzichtet der fragliche Rechtsvertre- ter ab Seite 25 auf die Bezeichnung 'Jäger', verschlimmert aber auf den ersten 20 Seiten der zweiten und jüngeren Eingabe vom 10. Mai 2021 die Diffamierung um ein Mehrfaches; so etwa indem er auf Seite 7 zu erklären versucht, dass der Lehrer Jäger ist und deshalb nicht nur mit der Schuss- waffe Tiere tötet, sondern die Leiche dann auch noch transportfähig ma- che, wozu man ein Messer benötige. Auf Seite 16 f. wird weiter morali- siert/moniert: "man muss bereit sein und es mit dem eigenen Gewissen vereinbaren können – Tiere zu töten = die höchste Form der Gewalt anzu- wenden. Diese Bereitschaft des Lehrers beweist, dass dieser bereit ist, Probleme mit Gewaltanwendung zu lösen." Auf Seite 17 wird sodann als Quintessenz festgestellt: "Wo es Waffen hat – und Jäger sind Waffennar- ren + Sammler, sowohl Stich- und als Feuerwaffen und die dazugehörige Munition, sie kaufen Waffenzeitschriften, einige sind auch an Sprengstoff interessiert = Militär- ist immer eine potentielle, erhöhte Todesgefahr latent für diejenigen, die mit dem Waffenbesitzer Kontakt haben – hier gar vom Staat erzwungen = die BF + L, E und M." Der betreffende Rechtsvertreter wurde vom Instruktionsrichter im Schreiben vom 27. April 2021 zudem an- gewiesen, in der Rechtsschrift die mit einem oder zwei Grossbuchstaben abgekürzten Namen auszuschreiben. Unbeirrt von dieser dem Verständ-

- 8 - nis und der Lesbarkeit der Beschwerdeschrift dienenden Anweisung des Instruktionsrichters blieb auch die zweite Eingabe 'verschlüsselt' (so z.B. gemäss "Aussage von MH, TJ, Schüler L, Opfer L, L und seine Mutter, der jüngste E" etc.). Damit ist der fragliche Rechtsvertreter seiner Obliegenheit bzw. beruflichen Verpflichtung auf Nachbesserung seiner ersten Eingabe

– trotz Aufforderung des Instruktionsrichters dazu – auch mit der zweiten Eingabe vom 10. Mai 2021 aktenkundig nicht nachgekommen, weshalb die bereits angedrohte Rechtsfolge nach Art. 38 Abs. 3 VRG (Nichteintre- ten auf Beschwerde infolge Nichtbehebung der mit Schreiben vom 27. April 2021 gerügten und detailliert aufgeführten Mängel) vorliegend zum Zuge kommt. 2.1. Nach Art. 18 VRG haben sich die am Verfahren Beteiligten und ihre Ver- treterinnen und Vertreter gegenüber den Behörden und unter sich anstän- dig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden (Abs. 1). Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ord- nungsbusse bis 1'000 Franken (Abs. 2). 2.2. Im konkreten Fall drängt sich zweitens noch die Prüfung und Klärung auf, ob das Verhalten des Rechtsvertreters (RA Max Bleuler) durch seine Wort- wahl in seiner zweiten Eingabe vom 10. Mai 2021 gegenüber dem Instruk- tionsrichter unanständig war bzw. eine grobe Verletzung des Anstandes darstellt und es sich daher rechtfertigt, dieses (Fehl-) Verhalten gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG zu ahnden. 2.3. Wie der nachgereichten Zweiteingabe des fraglichen Rechtsvertreters vom 10. Mai 2021 entnommen werden kann, liess er sich darin – nach Ansicht des Gerichts – zu absolut inakzeptablen Formulierungen und per- sönlichen Vorwürfen im Vorspann der jüngsten Eingabe gegenüber dem

- 9 - Instruktionsrichter hinreissen. Dem ist umso mehr beizupflichten, als der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 12. Mai 2021 noch einlud, eine Ausstandseinrede konkret bis zum 25. Mai 2021 zu stel- len und zu begründen, worauf der Rechtsvertreter indessen nicht mehr reagierte und somit den Ausstand des Instruktionsrichters selbst nicht wei- ter thematisierte. 2.4. Als exemplarische Beispiele für das unziemliche und unwürdige Verhalten des Rechtsvertreters seien folgende Textpassagen in seiner nachgereich- ten (zweiten) Beschwerde vom 10. Mai 2021 angeführt (so Seite 5): "ihres Schreiben 27. April 2021 ist als überspitzter Formalismus nach BV 9 und 29 zu qualifizieren Sie fühlen sich beleidigt, weil ihr beide Staatsbeamte seid An der Uni wird gelehrt, dass ein wesentliches Problem der Gewal- tentrennung die Gemeinschaft der 'Staatsangestellten' bildet". Auf Seite 11 – "Fazit: der Vorwurf 27.4.21 dieser Behörde, es fehle die 'übersichtli- che Darstellung des Sachverhalts' entpuppt sich als reine Willkür BV 9 +

29. Tatsächlich hatte diese Behörde keine Lust die Akten zu studieren"; Seite 12 – "Fazit: nur diese Behörde versteht gar nix: weder den Sachver- halt noch die Begründung noch die erhobenen Rügen –ja, die kennt nicht mal die Bundesverfassung, weil diese 'BV' abgekürzt ist. Ja nicht einmal die Parteien versteht diese Behörde –und bezichtigt gar die BF des Ge- richtsbetruges. Alle anderen Instanzen haben das begriffen = Schullei- tung, Schulrat, Zivilgericht, untere Instanz, Regierungsrat als Aufsichts- behörde, die BF Sechs Instanzen haben gerafft, wer die Parteien sind – nur diese Behörde versteht gar nix, wie aus ihrem Geständnis = Willkür- brief 27.4.21 Seite 1 Zeile 17 – 24 klar hervorgeht"; Seite 15: "Tja, wie spricht denn besagter Richter den schreibenden Rechtsanwalt denn an? Mit: 'Herr' und sein Name –wo bleibt denn der Rechtsanwalt ? sie sind hier beim Arbeiten, Herr Beamter –nicht in der Kneipe"; Seite 18: "Dieses Amt hat wohl noch nie nen Bundesgerichts- sowie andere Urteile gelesen".

- 10 - 2.5. Nach Auffassung des Gerichts zeugen die zitierten Textpassagen von ei- ner inakzeptablen Geringschätzung sowohl des Verwaltungsgerichts als staatliche Institution als auch des zuständigen Instruktionsrichters als Per- son sowie auch als juristisch geschulte und komplett ausgebildete Fach- kraft mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Verfahrensabläufe während hängiger Gerichts- und Pro- zessverfahren. Die despektierlichen Äusserungen und unhaltbaren Unter- stellungen des betreffenden Rechtsvertreters gegenüber der Justiz und seiner konkreten Funktionsträger stellen deshalb eine grobe Verletzung des Anstandes im Sinne von Art. 18 Abs. 2 VRG dar und werden vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 750.-- belegt, was ¾ der höchstmöglichen Ordnungsbusse entspricht. Die vorgängige Abklärung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Anwalts ist bei Festsetzung einer gesetzlichen Ordnungs- busse nicht erforderlich. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die zweite (Beschwerde-) Eingabe vom 10. Mai 2021 immer noch nicht den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht, so dass eine materielle Behandlung von vornherein ausser Be- tracht fällt. Auf die Beschwerde ist daher ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels (Art. 54 Abs. 2 VRG) bereits aus formellen Gründen nicht ein- zutreten. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 sowie Art. 73 Abs. 1 VRG dem Rechtsvertreter RA Max Bleuler auferlegt, da er das vorliegende Verfahren veranlasst und damit die aus dem Nichteintretensentscheid anfallenden Kosten verursacht hat. 3.3. Infolge Verletzung der Verfahrensdisziplin wird der bezeichnete Rechts- vertreter überdies mit einer Ordnungsbusse von CHF 750.-- bestraft.

- 11 -

- 12 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF 295.-- zusammen CHF 1'295.-- gehen zulasten von Rechtsanwalt Max Bleuler. 3. Rechtsanwalt Max Bleuler wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 750.-- belegt. Diese ist zahlbar innert 30 Tagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] [Mit Urteil 2C_594/2021 vom 29. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]